Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung tritt ein bei Schadensersatzansprüchen Dritter gegenüber einem privaten Tierhalter, dessen Tier Schäden verursacht hat.

Während Kleintiere bis hin zur Katze in einer Privathaftpflicht ihres Halters mitversichert sind, wird für die Absicherung von Schäden, die größere (Haus-)Tiere verursachen, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung benötigt. Gewerblich genutzte Tiere wie auch Zuchttiere müssen hingegen über eine entsprechende Berufs- Haftpflichtversicherung versichert werden.

Hauptsächlich abgeschlossen wird die Tierhalter-Haftpflichtversicherung durch die Halter von Pferden und insbesondere Hunden. Gerade Hundehaltern ist eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung zu empfehlen, da Hunde sich häufig auf fremdem Eigentum aufhalten und dort Schäden verursachen können.

In manchen Fällen ist eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung sogar Pflicht – manche Bundesländer schreiben den Haltern von Kampfhunden („gefährliche Hunderassen) und deren Mischlingen den Abschluss als Pflichtversicherung vor. Unter diese Rassen fallen American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Staffordshire Bullterrier. Gerade in diesen Fällen gilt es allerdings, die Versicherungsbedingungen genau zu beachten – manche Versicherer schließen einige dieser Hunderassen nämlich ausdrücklich vom Versicherungsschutz aus, andere erheben einen nicht unerheblichen Risikoaufschlag, verbunden mit Wesen- und Charaktertests für den Hund und Sachkundenachweisen für den Halter.

Richtet ein Tier einen Schaden an, haftet für diesen grundsätzlich der Halter, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung sichert den Tierhalter wie auch die das Tier zum Zeitpunkt des Schadens beaufsichtigende Person gegen durch ein Tier verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden ab, selbst wenn fahrlässig gegen die Aufsichtspflicht verstoßen wurde.

Während also Fahrlässigkeit mitversichert ist, tritt die Versicherung bei Vorsatz nicht ein, ebenso wenig wie bei Schäden, die beim Hundehalter oder der beaufsichtigenden Person selbst verursacht werden. Eine Ausnahme hiervon können sogenannte Mietsachschäden sein, also Schäden, die beispielsweise ein Hund an der Mietwohnung seines Halters verursacht. Diese Schäden können je nach Versicherer mit abgedeckt sein – ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen kann sich lohnen.

Gerade die durch Hunde verursachten Sachschäden bewegen sich häufig in einem überschaubaren finanziellen Rahmen, daher ist die Vereinbarung einer geringen Selbstbeteiligung zu empfehlen. Da jedoch auf der anderen Seite auch Personen- und Vermögensschäden mitversichert sind, die sich schnell summieren können, sollte die Deckungssumme einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung nicht unter 3 Mio. Euro liegen.

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