Private Krankenzusatzversicherung
Eine private Krankenzusatzversicherung bietet Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die Möglichkeit, ihren Versicherungsschutz im Krankheitsfall über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus auszuweiten.
Zusatzversicherungen gibt es beispielsweise für ambulante oder stationäre Behandlungen, Auslandsaufenthalte, Kurbehandlungen, Pflegekosten und Zahnbehandlungen.
Zusatztarife für ambulante Versorgung treten ein für die Mehrkosten von ärztlichen Behandlungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Zusatzversicherung ist das Ausstellen einer Privatrechnung durch den behandelnden Arzt. Diese Rechnung reicht der Versicherte dann zunächst bei der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Die ambulante Zusatzversicherung übernimmt dann die Restkosten, die nach Erstattung der gesetzlichen Krankenversicherung übrig bleiben.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse erstreckt sich im Ausland lediglich auf die Leistungen des jeweiligen Landes. Ein Rücktransport wird nicht erstattet. Dieser rudimentäre Schutz gilt zudem lediglich in Ländern mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, also beispielsweise in Ländern der Europäischen Union sowie Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Tunesien und der Türkei.
Umfassenderen Schutz bietet die Auslandsreisekrankenversicherung. Sie sichert bei Verletzungen oder Krankheiten während einer Auslandsreise die Kosten für Behandlungen wie auch für den medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland ab. In der Regel werden Auslandsreisekrankenversicherungen mit einer Geltungsdauer von einem Jahr abgeschlossen. Alle Auslandsreisen während dieser Vertragsdauer sind damit abgesichert.
Krankenhauszusatzversicherungen erstatten die Kosten für Leistungen während eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthalts, die über den Leistungskatalog des gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Dazu zählen insbesondere die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer, das Recht auf privatärztliche Behandlung sowie freie Krankenhauswahl.
Die Krankenhaustagegeldversicherung zahlt während medizinisch notwendiger Krankenhausaufenthalte einen im Versicherungsvertrag vereinbarten Tagessatz. Insbesondere für Selbstständige und Freiberufler, die nicht von Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall profitieren, bilden solche Zusatzversicherungen einen wichtigen Baustein der Vorsorge für den Krankheitsfall.
Die Krankentagegeldversicherung ersetzt den Einkommmensausfall im Krankheitsfall nach dem Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Auch die gesetzliche Krankenversicherung zahlt nach Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung ein Krankentagegeld, allerdings ist dieses begrenzt auf 90 % des Nettoeinkommens. Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung hierfür als Bemessungsgrenze herangezogen wird, kann eine Krankentageversicherung insbesondere für freiwillig gesetzliche versicherte Arbeitnehmer Einkommenseinbußen bei längeren Krankheiten verhindern.
Die mit einer Kur verbundenen Kosten sind häufig höher als die von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlten Erstattungen für Kur-Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen. Die nicht erstattungsfähigen Restkosten übernimmt eine Kur-Zusatzversicherung in Form von Kurkostentarifen. Kurtagegeldtarife hingegen zahlen analog zur Krankentagegeldversicherung ein vereinbartes Tagegeld bei ambulanten oder stationären Kuren.
Die Pflegezusatzversicherung zahlt bei Pflegebedürftigkeit ein Tagegeld oder übernimmt einen Teil der Differenz zwischen tatsächlichen anfallenden Pflegekosten und den Erstattungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese übernimmt im Pflegefall als Grundabsicherung häufig nur einen Teil der entstehenden Kosten und des Verdienstausfalls von pflegenden Angehörigen. Auch die Verpflegungs- und Unterbringungskosten während einer stationären Pflege sind nicht von der gesetzlichen Pflegeversicherung abgedeckt.
Die Leistungen für Zahngesundheit sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch als Grundversorgung enthalten. Seit Januar 2005 werden ausschließlich befundbezogene Festzuschüsse erstattet. Geleistet werden folglich nur noch die zur Behandlung eines bestimmten zahnärztlichen Befundes üblichen Kosten. Aufwendungen für Zahnersatz wie beispielweise Inlays gelten als Extras und sind von den Versicherten selbst zu zahlen – sofern keine Zahnzusatzversicherung besteht.
Die Zahnzusatzversicherung gibt es in zwei Varianten: Echte Zahnzusatztarife bieten eine anteilige Kostenerstattung von in der Regel 20 % bis 40 % an den Differenzbeträgen zwischen den tatsächlichen Kosten einer Behandlung und der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Dabei sind auch Leistungen erstattungsfähig, die von der Qualität her die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen. Echte Zahnzusatztarife sind zumeist nur in Verbindung mit einem stationären Zusatztarif abschließbar.
Zahnergänzungstarife hingegen leisten ebenfalls nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse bis zu 40 % des Differenzbetrags zu den tatsächlichen Behandlungskosten. Behandlungsmethoden und Leistungen, die über die Qualität der kassenzahnärztlichen Versorgung hinausgehen, sind in den Ergänzungstarifen nicht erstattungsfähig.
Die Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung in den vergangenen Jahren brachten in vielen Fällen Leistungsreduzierungen für die Versicherten mit sich. Eine Krankenzusatzversicherung wird daher immer wichtiger und sollte sorgfältig gewählt werden.




