Förderberechtigte Personen profitieren dabei entweder von direkten staatlichen Zulagen oder von steuerlichen Sonderabzugsmöglichkeiten.

Als Baustein der zweiten Schicht der Altersvorsorge dürfen Riester-Rentenverträge nicht beliehen, veräußert oder vererbt werden. Ein Zugriff Dritter, beispielsweise im Rahmen eines Pfandrechts, ist ebenfalls nicht möglich. Auch der Agentur für Arbeit ist im Fall einer Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers der Zugriff zu auf Riester-Verträgen angesparten Vermögen verwehrt.

Für Riester-fähige Anlageprodukte gilt die nachgelagerte Besteuerung, also die steuerliche Entlastung in der Ansparphase, bevor im Gegenzug die Einkünfte während der Rentenphase besteuert werden.

Gefördert werden alle Personen, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Hierzu zählen fast alle Arbeitnehmer, Auszubildende sowie pflichtversicherte Selbstständige, beispielsweise Handwerksmeister mit eigenem Betrieb, Journalisten und selbstständige Lehrer. Zudem zählen Empfänger von Besoldung und Lohnersatzleistungen, sowie Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst zum zulageberechtigten Personenkreis. Auch Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände sowie Diakonissen, satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden, können die Förderung in Anspruch. Grundvoraussetzung für die Förderung ist in jedem Fall die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Bei Verheirateten werden beide Partner gefördert, wenn jeder einen eigenen Vertrag für die Vorsorge abschließt – auch wenn nur ein Ehepartner in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Von der Förderung ausgenommen sind nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige und berufsständisch Versicherte wie etwa Ärzte.

Förderungsfähig sind Banksparpläne, Investmentfonds-Sparpläne, deren Erträge wieder angelegt werden sowie private Rentenversicherungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zertifiziert sind. Dies stellt auch sicher, dass Sparer den Vertrag nicht nur kündigen und auf Wunsch ruhen lassen können, sondern auch unter Mitnahme des bis dahin gebildeten Kapitals zu einem anderen Anbieter wechseln können.

Voraussetzung für die Riester-Zertifizierung solcher Finanzanlagen ist das Einhalten bestimmter Kriterien. So muss sichergestellt sein, dass die Leistungen erst mit Beginn der Altersrente, nicht jedoch vor dem 60. Lebensjahr, ausgezahlt werden. Die Auszahlung muss in Form einer gleich bleibenden oder steigenden Leibrente erfolgen. Einmalig jedoch muss zu Beginn der Rentenzahlung eine Kapitalentnahme von bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals möglich sein – diese muss dann allerdings vom Versicherten voll besteuert werden. Die Summe der eingezahlten Beiträge muss dem Sparer als Mindestwert zu Beginn der Rentenphase garantiert werden (Nominalwerterhaltung).

Darüber hinaus müssen die Anbieter diverse Informations- und administrative Pflichten rund um den Vertrag erfüllen, um die Zertifizierung für ihre Produkte zu erhalten.

Die staatliche Förderung findet entweder auf dem Wege der direkten Förderung in Form von Zulagen auf den Riester-Vertrag oder als steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge statt.

Die Höhe der Zulage wird anhand des Familienstands des Versicherten und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder berechnet. Der Zulagenhöchstbetrag beträgt je Erwachsenem 154 Euro, für jedes vor 2008 geborene Kind 185 Euro, für jedes jüngere Kind sogar 300 Euro.

Diese volle Zulage erhält, wer mindestens 4% seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (maximal 2.100 Euro) – abzüglich der Zulage – auf dem Riester-Vertrag anspart. Wird dieser Eigenbeitrag nicht vollständig erbracht, wird die Zulage anteilig gekürzt. Für kleinere Einkommen gilt für den Erhalt der Förderung unabhängig von der Kinderzahl ein Sockelbeitrag von 60 Euro pro Riester-Sparer, der nicht unterschritten werden darf.

Um die Zulage zu erhalten, muss diese jeweils beantragt werden. Im Rahmen des papierlosen Dauerzulageverfahrens können Riester-Sparer den Anbieter Ihres Riester-Vertrages einmalig beauftragen, den Förderungsantrag jedes Jahr automatisch zu stellen. Veränderung des Familienstands und der Kinderzahl sind dem Vertragsanbieter umgehend mitzuteilen.

Die in einen Riester-Vertrag geflossenen Eigenleistungen können alternativ als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag für diesen Sonderausgabenabzug beträgt 2.100 Euro. Im Rahmen der einer Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob die Steuerersparnis bei diesem Sonderausgabenabzug höher ist als der Betrag der direkten Förderung. Ist dies der Fall wird der Differenzbetrag entweder mit einer bestehenden Steuerschuld verrechnet oder im Rahmen der Einkommensteuerrückerstattung an den Steuerzahler überwiesen.

Der dabei entstehende Steuervorteil bei Ihnen höher ausfällt als die Zulagen, die Sie für den entsprechenden Betrag erhalten würden. Ist dies der Fall, erhalten Sie die Differenz sogar noch zusätzlich zu den Ihnen zustehenden Zulagen.

 

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