Das Auto ist der deutschen liebstes Kind – rund 44 Millionen Autos sind allein in Deutschland zugelassen. Über 2 Millionen Autounfälle im Jahr machen deutlich, wie wichtig der richtige Versicherungsschutz für das Auto ist. Dieser besteht üblicherweise aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kasko-Versicherung sowie einer Insassen-Unfallversicherung.

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung für Fahrzeughalter. Sie tritt ein bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer als Halter bzw. Eigentümer eines Fahrzeugs oder ein berechtigter Fahrer des versicherten Kfz durch den Gebrauch des Fahrzeugs innerhalb Europas bei Dritten verursacht.

Ist durch den Gebrauch des Fahrzeugs, zu dem neben dem eigentlichen Fahren auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen zählt, ein Schaden bei einem Dritten entstanden, so zahlt die Versicherung den geltend gemachten Schaden nach einer Prüfung direkt an den Geschädigten – sogar, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Voraussetzung: Der Schaden wurde innerhalb einer Woche schriftlich beim Versicherer angezeigt.

Um ihrer Funktion als Schutz für Unfallgeschädigte nachzukommen, zahlt die Versicherung sogar, wenn der Fahrer nicht zum Führen des Fahrzeugs berechtigt war, beispielsweise weil er zum Schadenszeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. In diesem Fall wird die Versicherung sich das ausgezahlte Geld allerdings wiederholen – entweder, indem es den Versicherungsnehmer in Regress nimmt, nämlich wenn dieser im Rahmen einer sogenannten Obliegenheitsverletzung dem Schadensverursacher das Fahren seines Fahrzeugs erlaubt hat, oder beim Fahrer selbst, wenn dieser ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmer am Steuer gesessen oder sich das Fahrzeug gar im Rahmen einer strafbaren Handlung widerrechtlich angeeignet hat.

Den Versicherungsnehmer wird eine Versicherung auch für den Fall in Regress nehmen, dass der Schaden im Rahmen eines nicht genehmigten, also illegalen Rennens verursacht wurde.

Gar nicht zahlen wird eine Versicherung, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde, um die Versicherung zu täuschen, oder wenn der Schaden nicht vom Fahrer, sondern vom Beifahrer, beispielsweise beim Öffnen der Autotür, verursacht wurde. Ist dem Fahrer dabei allerdings eine Mitschuld nachzuweisen, tritt die Versicherung wiederum ein.

Kommt die Versicherung im Rahmen ihrer Schadensprüfung jedoch zu dem Schluss, dass der vom Geschädigten geltend gemachte Schaden dem Versicherungsnehmer gar nicht anzulasten ist, übernimmt er die Kosten für die Abwehr der Ansprüche – notfalls auch vor Gericht.

Die Höhe der für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu zahlenden Versicherungsprämien beeinflussen insbesondere zwei Faktoren: Die Typklasse des versicherten Fahrzeugs und die Region, in der das Fahrzeug angemeldet ist.

In den Typklassen spiegeln sich die statistischen Schadenaufwendungen wider, die ein Versicherer für ein bestimmtes Kfz-Modell im Vergleich zu anderen Modellen aufzubringen hat. Je höher diese Schadenaufwendungen sind, desto größer ist das Risiko, das das Kraftfahrzeugmodell für den Versicherer darstellt. Jedes Jahr ordnen Sachverständige für die Versicherungswirtschaft alle Fahrzeuge neu in die Typklassen ein – je höher das Risiko desto höher die Typklassenzahl und je höher die Typklassenzahl desto höher die anzusetzende Prämie.

Da ein Fahrzeug in der Regel in der Region, in der es zugelassen ist, am häufigsten verwendet wird, ist die statistische Unfallhäufigkeit im Zulassungsbezirk des Fahrzeugs ein weiteres wichtiges Kriterium für die Bestimmung der Beitragshöhe. Hierzu werden die Zulassungsregionen in sogenannten Regionalklassen eingestuft, deren jeweiliges Risikoprofil die Beitragshöhe mitbestimmt.

Die aus Regional- und Typklassen bestimmte Versicherungsprämie kann durch individuelle Rabatte gesenkt werden. Diese werden von jedem Versicherer selbst festgelegt und belohnen Faktoren, die das Unfallrisiko mindern. Rabatte werden in der Regel angeboten für Wenigfahrer, für Frauen, die statistisch gesehen geringere Schäden verursachen, für eine Beschränkung des Fahrerkreises auf eine oder zwei Personen, für das Vorhandensein einer Garage oder eines separierten Stellplatzes oder für Neufahrzeuge.

Der individuelle Versicherungsbeitrag wird im Laufe der Versicherungszeit insbesondere aufgrund von Umgruppierungen in der Regional- und Typklasseneinordnung jährlich immer wieder neu berechnet. In diese Berechnung fließen auch zusätzliche Rabatte ein, die die Länge der Schadenfreiheit eines Versicherungsnehmers belohnen, dargestellt über die Einordnung in sogenannte Schadenfreiheitsklassen. Pro Jahr, in dem die Versicherung keinen Schaden für den Versicherungsnehmer regulieren musste, wird der Vertrag eine Schadenfreiheitsklasse höher gestuft.

Muss ein Versicherer einen Schaden begleichen, so wird der Schadenfreiheitsrabatt je nach Schadenhöhe gekürzt (der Vertrag also in eine niedrigere Klasse eingeordnet) oder entfällt ganz. Daher melden Versicherer vor dem Begleichen eines Schadens dem Versicherten die Schadenhöhe und geben ihm die Möglichkeit, diesen selbst zu begleichen, um den Schadenfreiheitsrabatt zu wahren. Dies kann insbesondere bei Bagatellschäden lohnend sein.

Als Pflichtversicherung muss jeder Fahrzeughalter in Deutschland eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abschließen. Daher sind alle zugelassenen Anbieter solcher Versicherungspolicen gesetzlich im Rahmen des sogenannten Annahme- oder Kontrahierungszwangs in der Regel dazu verpflichtet, einem Antragsteller ein entsprechendes Angebot mindestens im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen zu unterbreiten und diesen bei Annahme des Angebots auch zu versichern.

Kaskoversicherung

Im Gegensatz zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die dem wirtschaftlichen Schutz von geschädigten Dritten vor Fremdschäden dient, ist der Abschluss einer Kaskoversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie tritt ein bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des eigenen Fahrzeugs des Versicherungsnehmers, soweit diese nicht vorsätzlich oder im Rahmen gesetzwidriger Handlungen, beispielsweise bei illegalen Autorennen, herbeigeführt wurden. Nicht versichert sind hingegen im Fahrzeug befindliche bewegliche (Wert-)Gegenstände, die bei einem versicherten Schaden mit beschädigt wurden.

Unterschieden wird bei der Kaskoversicherung in Teil- und Vollkaskoschutz. Teilkaskoversicherungen treten ein bei Elementarschäden, beispielsweise durch Hagel oder Sturm, und Schäden, die durch Brände oder Explosionen, Diebstahl und Raub bzw. deren Versuch, Glasbruch, Unfälle mit Haarwild oder – abhängig von der konkreten Vertragsausgestaltung – Marderbisse am eigenen Fahrzeug entstehen. Diese Schäden werden bis zur Höhe der Deckungssumme, in der Regel zwischen 150.000 und 500.000 Euro, beglichen.

Der Schutz der Vollkaskoversicherung geht über den der Teilkaskoversicherung hinaus. Sie deckt neben den auch in der Teilkasko abgesicherten Risiken auch Vandalismus sowie insbesondere Unfallschäden am versicherten Fahrzeug bei selbst- oder fremdverursachten Unfällen ab. Hierunter fallen auch Unfälle, die mit anderen Wildtieren als das in der Teilkasko eingeschlossene Haarwild verursacht werden. Bei einem Totalschaden wird wie in der Teilkaskoversichrung in der Regel der Wiederbeschaffungswert erstattet. Die Zahlungen der Versicherung werden auch hier durch die Deckungssumme, in der Regel zwischen 150.000 und 1.000.000 Euro, begrenzt.

Bei selbstverschuldeten Unfällen endet der Versicherungsschutz üblicherweise, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht verkehrssicher war oder grobe Fahrlässigkeit, wie etwa massive Missachtung von Verkehrsregeln oder gar Trunkenheit am Steuer, den Unfall begünstigt hat.

Nicht versichert sind auch durch Materialfehler, –ermüdung und –verschleiß entstandene Schäden.

Die Höhe der Deckungssumme bestimmt bei Teil- und Vollkaskoversicherung auch die Höhe der Beiträge. Beeinflusst werden kann die Beitragshöhe durch die Wahl von Tarifen mit Selbstbeteiligung. Bei diesen Tarifen trägt der Versicherungsnehmer versicherte Schäden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung allein. Erst wenn die Schadenshöhe darüber hinausgeht, tritt die Versicherung ein. In der Vollkaskoversicherung werden darüber hinaus in der Regel analog zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung schadenfreie Jahre mit einem Rabatt belohnt.

Insassen-Unfallversicherung

Während eine Kaskoversicherung Sachschäden am versicherten Fahrzeug abdeckt, tritt eine Insassen-Unfallversicherung bei Personenschäden ein, die Insassen des Fahrzeugs erleiden.

Unabhängig von der Schuldfrage werden dabei alle Schäden versichert, die den im Fahrzeug befindlichen Personen während des Gebrauchs inklusive des Ein- und Ausstiegs sowie des Be- und Entladevorgangs an Leib und Gesundheit entstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei von der Zahlung von Kranken- und Krankenhaustagegeldern während der medizinischen Behandlung von Gesundheitsschäden bis hin zu Zahlung einer vereinbarten Versicherungssumme im Invaliditäts- oder gar Todesfall.

Nicht versichert hingegen sind Fahrzeuginsassen, die sich dort unberechtigt aufgehalten haben, beispielsweise Fahrzeugdiebe.