| Zielgruppe |
leitende Angestellte, Führungskräfte, GmbH-GGF |
- a) alle AN, Unternehmer
- b) seit 2002: leitende Angestellte, Führungskräfte, GmbH-GGF, Outsourcing im Bereich Öffentlicher Dienst
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- a) keine Neuzusagen mehr möglich
- b) alle AN
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alle AN / vorgeschrieben in manchen Tarifverträgen |
- a) alle AN
- b) Outsourcing von Pensionszusagen
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| Grundsätzliche Pflicht zum Bilanzausweis |
ja |
nein |
nein |
nein |
nein |
| Innenfinanzierungs-effekt, Liquidität |
ja, restriktive Rückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a EStG |
- ja, (restriktive Dotierung, Kredite an ArbG möglich)
- nein
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nein |
nein |
nein |
| Bilanzneutralität |
nein |
ja |
ja |
ja |
ja |
| Bilanzielle Wirkung (HGB) |
Ja, BilMoG "realistische Bewertung" |
I.d.R. keine |
I.d.R. keine |
I.d.R. keine |
I.d.R. keine |
| Laufende Verwaltungskosten (Kosten, Gebühren, Honorare, Gutachten) |
hoch |
- hoch
- mittel
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gering |
gering |
- gering
- mittel
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| Intern laufender Verwaltungsaufwand für den ArbG |
hoch |
- hoch
- mittel
|
gering |
gering |
- gering
- mittel
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| Träger der Zusage |
Arbeitgeber |
UK |
Versicherer |
PK |
PF |
| Rechtsform des Trägers der Zusage |
alle Rechtsformen |
meist: e.V. |
AG / VVaG |
AG / VVaG |
AG / VVaG |
| Mittelbare oder unmittelbare Zusage |
unmittelbar |
mittelbar |
mittelbar |
mittelbar |
mittelbar |
| Jährlich flexible Dotierung |
ja |
- in Grenzen ja
- nein
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- in sehr begrenztem Umfang
- ja
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ja |
ja |
| Prinzipielle Beitragspflicht zum PSV durch Arbeitgeber / Insolvenzsicherheit |
ja |
ja |
nein |
nein |
ja |
| Insolvenzsicherung des Versorgungsträgers |
nein |
nein |
ja, durch Sicherungsfonds (Protektor) |
Auf Antrag durch Sicherungsfonds (Protektor) |
nein |
grundsätzliche Anpassungs-
verpflichtung der Renten durch den ArbG |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
| Keine Anpassungspflicht der Rente aufgrund der Überschussanteile |
nein |
nein |
ja (Standard bei BOLZ) |
ja (Standard bei BOLZ) |
nein |
| Keine Anpassungspflicht der Renten aufgrund Beitragszusage mit Mindestleistung (BML) |
BML nicht möglich |
BML nicht möglich |
ja (Standard bei BML) |
ja (Standard bei BML) |
- a) ja (Standard bei BML)
- b) bei Leistungszusagen nicht möglich
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| Keine Anpassungspflicht der Renten aufgrund fester Anpassung (Zusagen ab 01.01.1999) |
1 % Anpassung |
1 % Anpassung |
1 % Anpassung möglich (Standard s.o.) |
1% Anpassung möglich (Standard s.o.) |
1 % Anpassung möglich (Standard BML) |
| Grundsätzliche Einstandspflicht des ArbG für zugesagte Leistungen |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
| Möglicher Ausfall des Versorgungsträgers |
ja, dann aber Eintreten des PSV in den bekannten Grenzen |
- a) ja
- b) gering, da Sicherungsfonds (Protektoren) für die rückgedeckten Leistungen eintritt
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gering, da Sicherungsfonds (Protektoren) eintritt |
gering, da Sicherungsfonds (Protektoren) eintritt |
möglich |
| Zusagearten |
Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage |
Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage |
Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage / Beitragtzusage mit Mindestleistung |
Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage / Beitragtzusage mit Mindestleistung |
Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage / Beitragtzusage mit Mindestleistung |
| Steuerlich begrenzte Beitragshöhe |
nein |
nein |
- a) ja, 1.752 EUR (2.148 EUR mit Durchschnittsbildung). Besondere Grenzen bei Vervielfältiger
- b) ja; nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % BBG zzgl. max. 1.800 EUR. Besondere Grenzen bei Vervielfältiger. Unbegrenzt bei Liquidationsdirekt-versicherung
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ja, nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % BBG zzgl. max. 1.800 EUR p.a. (Alternativ: Altzusagen vor dem 1.1.2005: zzgl. 1.752 EUR p.a. |
ja; nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % BBG zzgl. max. 1.800 EUR p.a. |
| Reine Kapitelzusage zugelassen |
ja |
ja |
- ja
- nein
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nein |
nein |
| Option auf Kapitalwahlrecht möglich |
ja |
ja |
- a) ja
- b) ja, bis zu 30 % oder 100%
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ja, bis zu 30% oder 100% |
ja, bis zu 30% |
| Grundsätzlich Gestaltung als Riestervertrag möglich |
nein |
nein |
ja |
ja |
ja |
| Art der nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlung |
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (v§ 19 EStG) mit erhöhten Freibeträgen bis 2040 |
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) mit erhöhten Freibeträgen bis 2040 |
- a) Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen.
- b) Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten
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Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten |
Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten |
| Art der nachgelagerten Besteuerung der Kapitalzahlung |
Fünftelungsregelung nach § 34 EStG auf Antrag |
Fünftelungsregelung nach § 34 EStG auf Antrag |
- a) Steuerfrei bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen
- b) Voll steuerpflichtig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten
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Voll steuerpflichtig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten |
Voll steuerpflichtig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten |
| Steuerfreie Übertragung nach § 3 Nr. 66 EStG |
nein |
nein |
nein |
nein |
ja |
| Grundsätzlich freie Gestaltung der Zusage |
ja |
- a) ja
- b) nein - kongruent zur Rückdeckungsversicherung
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nein |
nein |
nein |
| Freiheit der Anlagemöglichkeit |
hoch |
- a) hoch
- b) mittel (teilweise FLV möglich)
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mittel, teilweise FLV, Angelsächsische Modelle möglich |
mittel, teilweise FLV möglich |
mittel, eingeschränkt durch VAG |
| Anlagevorschriften |
keine |
- a) keine
- b) Satzungsgemäß (Lebensversicherungen)
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Kapitalanlagevorschriften der Lebensversicherungs- unternehmen nach VAG |
Kapitalanlagevorschriften der Lebensversicherungs- unternehmen nach VAG |
Kapitalanlage-vorschriften der Pensionsfonds nach VAG |
| Vermögensverwaltung durch |
Arbeitgeber ( intern oder extern, z.B. durch Lebens-versicherungen) |
- a) intern durch UK
- b) satzungsgemäße Rückdeckung mit Lebensversicherungen
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Versicherungsunternehmen |
Pensionskasse |
Pensionsfond |
| Beitragspflicht zur Sozialversicherung bei Arbeitgeberfinanzierung |
nein, unbegrenzt |
nein, unbegrenzt |
nein, bis 4 % der BBG |
nein, bis 4 & der BBG |
nein, bis 4 % der BBG |
| Beitragspflicht zur Sozialversicherung bei Entgeltumwandlung |
ja |
ja |
ja, wenn Beiträge aus Sonderzahlung |
ja |
ja |
| Durch AN erzwingbar für Entgeltumwandlung / Portabilität |
nein |
nein |
- a) nicht mehr
- b) ja (Mindeststandard)
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ja, als Option zur Direktversicherung |
ja, als Option zur Direktversicherung |
| Grundsätzliches Verfahren bei gesetzlicher Unverfallbarkeit |
Quotierung mit Gefahr der Einstandspflicht für den Arbeitgeber |
Quotierung mit Gefahr der Einstandspflicht für den Arbeitgeber |
Quotierung mit der Gefahr der Einstandspflicht für den Arbeitgeber |
Quotierung mit der Gefahr der Einstandspflicht für den Arbeitgeber |
Quotierung mit der Gefahr der Einstandspflicht für den Arbeitgeber |
| Alternative zum Quotierungsverfahren |
ja, Anspruchsbe-grenzung für Zusagen seit 1.1.2001 bei betragsorientierter Leistungszusage und Entgeltumwandlung |
ja, Anspruchsbegrenzung für Zusagen seit 1.1.2001 bei betragsorientierter Leistungszusage und Entgeltumwandlung |
- ja, versicherungs-vertragliches Verfahren (Standard)
- ja, Anspruchsbegrenzung bei beitragsorientierter Leistungszusage, Entgeltumwandlung, BML
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- ja, versicherungs-vertragliches Verfahren (Standard)
- ja, Anspruchs-begrenzung bei beitragsorientierter Leistungszusage, Entgeltumwandlung, BML
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ja, Anspruchs-begrenzung bei beitragsorientierter Leistungszusage, Entgeltumwandlung, BML |
| Besonderheiten bei Beitragszusage mit Mindestleistung |
nicht möglich |
nicht möglich |
Summe der zugesagten Beiträge abzgl. Risikobeiträge |
Summe der zugesagten Beiträge |
Summe der zugesagten Beiträge |
| Besonderheiten bei der Entgeltumwandlung |
sofort unverfallbar, PSV-Schutz in den ersten beiden Jahren nur bis 4 % der BBG der Beiträge |
sofort unverfallbar, PSV-Schutz in den ersten beiden Jahren nur bis 4 % der BBG der Beiträge |
sofort unverfallbar, PSV-Schutz in den ersten beiden Jahren nur bis 4 % der BBG der Beiträge |
sofort unverfallbar, PSV-Schutz in den ersten beiden Jahren nur bis 4 % der BBG der Beiträge |
sofort unverfallbar, PSV-Schutz in den ersten beiden Jahren nur bis 4 % der BBG der Beiträge |
| Private Weiter-führungsmöglichkeiten |
nein |
nein |
ja |
ja |
ja |
| Versorgung junger Mitarbeiter |
ab 28 Jahre (ab 1.1.2009: 27 Jahre) oder sofortige Unverfallbarkeit oder Entgeltumwandlung |
ab 28 Jahre (ab 1.1.2009: 27 Jahre) oder sofortige Unverfallbarkeit oder Entgeltumwandlung |
ja |
ja |
ja |
| Beleihung oder Verpfändung durch den ArbG |
ja, vorhandene Vermögens-gegenstände könne verpfändet oder beliehen werden |
- a) UK kann Kredit an ArbG geben
- b) nein
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möglich |
Abhängig vom Geschäftsplan der Pensionskasse |
nein |
| Rechtsanspruch des AN auf Übertragung |
nein |
nein |
- a) nein, da keine Neuzsagen ab 1.1.2005 möglich
- b) ja, bei Neuzusagen ab 1.1.2005 sowie Übertragungswert unter BBG
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ja, bei Neuzusagen ab 1.1.2005, soweit Übertragungswert unter BBG |
ja, bei Neuzusagen ab 1.1.2005, soweit Übertragungswert unter BBG |
| Beliebige Hinterbliebene möglich |
nein |
nein |
- a) ja
- b) nein
|
nein |
nein |
| Besonderheiten bei Hinterbliebenen |
Häufiger keine Zusage für Lebensgefährten / LPartG / kein Sterbegeld an beliebige Dritte |
- a) Häufiger keine Zusage für Lebensgefährten / Lebenspartner i.S. d. LPartG
- b) I.d.R. enge Hinterbliebene i.S. des BMF oder Sterbegeld an beliebige Dritte
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- a) keine Beschränkung der Erblichkeit
- b) I.d.R. enge Hinterbliebene i.S. des BMF oder Sterbegeld an beliebige Dritte
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I.d.R. enge Hinterbliebene i.S. des BMF und Sterbegeld |
I.d.R. enge Hinterbliebene i.S. des BMF. Kein Sterbegeld möglich! |