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Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Versorgungszusage und ermöglichen ihnen so die Aufbesserung ihrer späteren Rente.

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren durch diverse Gesetzesänderungen die Notwendigkeit der selbstverantwortlichen Altersabsicherung zunehmend in den Mittelpunkt gerückt. Die private wie auch die betriebliche Altersvorsorge wird angesichts dieser Entwicklungen unverzichtbar.

Als eine der Säulen der Altersvorsorge spielt die betriebliche Altersvorsorge eine wichtige Rolle in jeder Vorsorgestrategie. Als Arbeitgeber sollten Sie sich mit der Möglichkeit beschäftigen, ihren Mitarbeitern eine Aufbesserung der späteren Rente mit einer betrieblichen Altersvorsorge zu ermöglichen.

In jedem Fall müssen Sie den Arbeitnehmern die sogenannte Entgeltumwandlung anbieten. Dies schreibt das Betriebsrentengesetz vor. Investieren Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttogehalts oder Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, in eine betriebliche Altersvorsorge, profitieren auch Sie als Arbeitgeber von verminderten Sozialabgaben. Der Arbeitnehmer kann darüber hinaus noch Steuern sparen.

Welchen Weg ein Arbeitgeber für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge anbietet, entscheidet dieser selbst. Fünf verschiedene Wege stehen dabei zur Wahl:

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers ab.

Die Direktzusage ist eine unternehmensinterne Form der betrieblichen Altersvorsorge ohne Einschaltung einer Versicherungs- oder Fondsgesellschaft. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer die Zahlung der jeweils vereinbarten Leistung zu.

Bei einem Pensionsfonds vereinbart der Arbeitgeber einen Pensionsplan mit einem Pensionsfonds mit, in dem die Höhe und Art der Beitragszahlungen und der Leistungen festgelegt werden.

Mehrere Arbeitgeber können eine Pensionskasse gründen, die die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge einzieht, verwaltet und im Versorgungsfall die vereinbarten Zahlungen leistet.

Nutzt der Arbeitgeber eine Unterstützungskasse zur Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge Diese übernimmt ähnlich wie eine Pensionskasse die Verwaltung der Vorsorgegelder, haftet aber im Unterschied zu dieser nicht selbst. Die Haftungsrisiken bleiben vielmehr beim Arbeitgeber.

Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls, muss in der Regel eine Fortsetzung der Versorgungszusage beim neuen Arbeitgeber erfolgen, sodass der Anspruch des Arbeitnehmers nicht verfällt.

  Unmittelbare Versorgungszusage (UVZ) Unterstützungskasse (UK)
Pauschal dotierte UK
rückgedeckte UK
Direktversicherung (DV)
nach § 40b EStG
nach § 3 Nr. 63 EStG
Pensionskasse (PK) Pensionsfond (PF)
versicherungsförmiger Versorgung
b) mit nicht versicherungsförmiger Versorgung
Zielgruppe leitende Angestellte, Führungskräfte, GmbH-GGF
a) alle AN, Unternehmer
b) seit 2002: leitende Angestellte, Führungskräfte, GmbH-GGF, Outsourcing im Bereich Öffentlicher Dienst
a) keine Neuzusagen mehr möglich
b) alle AN
alle AN / vorgeschrieben in manchen Tarifverträgen
a) alle AN
b) Outsourcing von Pensionszusagen
Grundsätzliche Pflicht zum Bilanzausweis ja nein nein nein nein
Innenfinanzierungs-effekt, Liquidität ja, restriktive Rückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a EStG
ja, (restriktive Dotierung, Kredite an ArbG möglich)
nein
nein nein nein
Bilanzneutralität nein ja ja ja ja
Bilanzielle Wirkung (HGB) Ja, BilMoG "realistische Bewertung" I.d.R. keine I.d.R. keine I.d.R. keine I.d.R. keine
Laufende Verwaltungskosten (Kosten, Gebühren, Honorare, Gutachten) hoch
hoch
mittel
gering gering
gering
mittel
Intern laufender Verwaltungsaufwand für den ArbG hoch
hoch
mittel
gering gering
gering
mittel
Träger der Zusage Arbeitgeber UK Versicherer PK PF
Rechtsform des Trägers der Zusage alle Rechtsformen meist: e.V. AG / VVaG AG / VVaG AG / VVaG
Mittelbare oder unmittelbare Zusage unmittelbar mittelbar mittelbar mittelbar mittelbar
Jährlich flexible Dotierung ja
in Grenzen ja
nein
in sehr begrenztem Umfang
ja
ja ja
Prinzipielle Beitragspflicht zum PSV durch Arbeitgeber / Insolvenzsicherheit ja ja nein nein ja
Insolvenzsicherung des Versorgungsträgers nein nein ja, durch Sicherungsfonds (Protektor) Auf Antrag durch Sicherungsfonds (Protektor) nein
grundsätzliche Anpassungs-
verpflichtung der Renten durch den ArbG
ja ja ja ja ja
Keine Anpassungspflicht der Rente aufgrund der Überschussanteile nein nein ja (Standard bei BOLZ) ja (Standard bei BOLZ) nein
Keine Anpassungspflicht der Renten aufgrund Beitragszusage mit Mindestleistung (BML) BML nicht möglich BML nicht möglich ja (Standard bei BML) ja (Standard bei BML)
a) ja (Standard bei BML)
b) bei Leistungszusagen nicht möglich
Keine Anpassungspflicht der Renten aufgrund fester Anpassung (Zusagen ab 01.01.1999) 1 % Anpassung 1 % Anpassung 1 % Anpassung möglich (Standard s.o.) 1% Anpassung möglich (Standard s.o.) 1 % Anpassung möglich (Standard BML)
Grundsätzliche Einstandspflicht des ArbG für zugesagte Leistungen ja ja ja ja ja
Möglicher Ausfall des Versorgungsträgers ja, dann aber Eintreten des PSV in den bekannten Grenzen
a) ja
b) gering, da Sicherungsfonds (Protektoren) für die rückgedeckten Leistungen eintritt
gering, da Sicherungsfonds (Protektoren) eintritt gering, da Sicherungsfonds (Protektoren) eintritt möglich
Zusagearten Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage / Beitragtzusage mit Mindestleistung Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage / Beitragtzusage mit Mindestleistung Leistungszusage / beitragsorientierte Leistungszusage / Beitragtzusage mit Mindestleistung
Steuerlich begrenzte Beitragshöhe nein nein
a) ja, 1.752 EUR (2.148 EUR mit Durchschnittsbildung). Besondere Grenzen bei Vervielfältiger
b) ja; nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % BBG zzgl. max. 1.800 EUR. Besondere Grenzen bei Vervielfältiger. Unbegrenzt bei Liquidationsdirekt-versicherung
ja, nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % BBG zzgl. max. 1.800 EUR p.a. (Alternativ: Altzusagen vor dem 1.1.2005: zzgl. 1.752 EUR p.a. ja; nach § 3 Nr. 63 EStG bis 4 % BBG zzgl. max. 1.800 EUR p.a.
Reine Kapitelzusage zugelassen ja ja
ja
nein
nein nein
Option auf Kapitalwahlrecht möglich ja ja
a) ja
b) ja, bis zu 30 % oder 100%
ja, bis zu 30% oder 100% ja, bis zu 30%
Grundsätzlich Gestaltung als Riestervertrag möglich nein nein ja ja ja
Art der nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlung Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (v§ 19 EStG) mit erhöhten Freibeträgen bis 2040 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) mit erhöhten Freibeträgen bis 2040
a) Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen.
b) Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten
Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten
Art der nachgelagerten Besteuerung der Kapitalzahlung Fünftelungsregelung nach § 34 EStG auf Antrag Fünftelungsregelung nach § 34 EStG auf Antrag
a) Steuerfrei bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen
b) Voll steuerpflichtig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten
Voll steuerpflichtig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten Voll steuerpflichtig als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG mit 102 EUR Werbungskosten
Steuerfreie Übertragung nach § 3 Nr. 66 EStG nein nein nein nein ja
Grundsätzlich freie Gestaltung der Zusage ja
a) ja
b) nein - kongruent zur Rückdeckungsversicherung
nein nein nein
Freiheit der Anlagemöglichkeit hoch
a) hoch
b) mittel (teilweise FLV möglich)
mittel, teilweise FLV, Angelsächsische Modelle möglich mittel, teilweise FLV möglich mittel, eingeschränkt durch VAG
Anlagevorschriften keine
a) keine
b) Satzungsgemäß (Lebensversicherungen)
Kapitalanlagevorschriften der Lebensversicherungs-
unternehmen nach VAG
Kapitalanlagevorschriften der Lebensversicherungs-
unternehmen nach VAG
Kapitalanlage-vorschriften der Pensionsfonds nach VAG
Vermögensverwaltung durch Arbeitgeber ( intern oder extern, z.B. durch Lebens-versicherungen)
a) intern durch UK
b) satzungsgemäße Rückdeckung mit Lebensversicherungen
Versicherungsunternehmen Pensionskasse Pensionsfond
Beitragspflicht zur Sozialversicherung bei Arbeitgeberfinanzierung nein, unbegrenzt nein, unbegrenzt nein, bis 4 % der BBG nein, bis 4 & der BBG nein, bis 4 % der BBG
Beitragspflicht zur Sozialversicherung bei Entgeltumwandlung ja ja ja, wenn Beiträge aus Sonderzahlung ja ja
Durch AN erzwingbar für Entgeltumwandlung / Portabilität nein nein
a) nicht mehr
b) ja (Mindeststandard)
ja, als Option zur Direktversicherung ja, als Option zur Direktversicherung
Grundsätzliches Verfahren bei gesetzlicher Unverfallbarkeit Quotierung mit Gefahr der Einstandspflicht für den Arbeitgeber Quotierung mit Gefahr der Einstandspflicht für den Arbeitgeber Quotierung mit der Gefahr der Einstandspflicht für den Arbeitgeber Quotierung mit der Gefahr der Einstandspflicht für den Arbeitgeber Quotierung mit der Gefahr der Einstandspflicht für den Arbeitgeber
Alternative zum Quotierungsverfahren ja, Anspruchsbe-grenzung für Zusagen seit 1.1.2001 bei betragsorientierter Leistungszusage und Entgeltumwandlung ja, Anspruchsbegrenzung für Zusagen seit 1.1.2001 bei betragsorientierter Leistungszusage und Entgeltumwandlung
ja, versicherungs-vertragliches Verfahren (Standard)
ja, Anspruchsbegrenzung bei beitragsorientierter Leistungszusage, Entgeltumwandlung, BML
ja, versicherungs-vertragliches Verfahren (Standard)
ja, Anspruchs-begrenzung bei beitragsorientierter Leistungszusage, Entgeltumwandlung, BML
ja, Anspruchs-begrenzung bei beitragsorientierter Leistungszusage, Entgeltumwandlung, BML
Besonderheiten bei Beitragszusage mit Mindestleistung nicht möglich nicht möglich Summe der zugesagten Beiträge abzgl. Risikobeiträge Summe der zugesagten Beiträge Summe der zugesagten Beiträge
Besonderheiten bei der Entgeltumwandlung sofort unverfallbar, PSV-Schutz in den ersten beiden Jahren nur bis 4 % der BBG der Beiträge sofort unverfallbar, PSV-Schutz in den ersten beiden Jahren nur bis 4 % der BBG der Beiträge sofort unverfallbar, PSV-Schutz in den ersten beiden Jahren nur bis 4 % der BBG der Beiträge sofort unverfallbar, PSV-Schutz in den ersten beiden Jahren nur bis 4 % der BBG der Beiträge sofort unverfallbar, PSV-Schutz in den ersten beiden Jahren nur bis 4 % der BBG der Beiträge
Private Weiter-führungsmöglichkeiten nein nein ja ja ja
Versorgung junger Mitarbeiter ab 28 Jahre (ab 1.1.2009: 27 Jahre) oder sofortige Unverfallbarkeit oder Entgeltumwandlung ab 28 Jahre (ab 1.1.2009: 27 Jahre) oder sofortige Unverfallbarkeit oder Entgeltumwandlung ja ja ja
Beleihung oder Verpfändung durch den ArbG ja, vorhandene Vermögens-gegenstände könne verpfändet oder beliehen werden
a) UK kann Kredit an ArbG geben
b) nein
möglich Abhängig vom Geschäftsplan der Pensionskasse nein
Rechtsanspruch des AN auf Übertragung nein nein
a) nein, da keine Neuzsagen ab 1.1.2005 möglich
b) ja, bei Neuzusagen ab 1.1.2005 sowie Übertragungswert unter BBG
ja, bei Neuzusagen ab 1.1.2005, soweit Übertragungswert unter BBG ja, bei Neuzusagen ab 1.1.2005, soweit Übertragungswert unter BBG
Beliebige Hinterbliebene möglich nein nein
a) ja
b) nein
nein nein
Besonderheiten bei Hinterbliebenen Häufiger keine Zusage für Lebensgefährten / LPartG / kein Sterbegeld an beliebige Dritte
a) Häufiger keine Zusage für Lebensgefährten / Lebenspartner i.S. d. LPartG
b) I.d.R. enge Hinterbliebene i.S. des BMF oder Sterbegeld an beliebige Dritte
a) keine Beschränkung der Erblichkeit
b) I.d.R. enge Hinterbliebene i.S. des BMF oder Sterbegeld an beliebige Dritte
I.d.R. enge Hinterbliebene i.S. des BMF und Sterbegeld I.d.R. enge Hinterbliebene i.S. des BMF. Kein Sterbegeld möglich!
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