Die Vertrauensschadenversicherung tritt ein bei Vermögensschäden in Unternehmen, die von Vertrauenspersonen, beispielsweise den Angestellten, verursacht werden.

Verschwindet Geld auf ungesetzliche Weise in einem Unternehmen, sind nicht immer Außenstehende die Täter – häufig sind es die eigenen Mitarbeiter der Unternehmen, die ihre internen Kenntnisse der Kontroll- und Sicherheitssysteme ausnutzen. Selbst wenn diese Täter ermittelt werden, sind Schadenersatzansprüche häufig nicht mehr durchsetzbar, da das Geld inzwischen nicht mehr vorhanden ist.

Um gegen dieses häufig unterschätzte Risiko abgesichert zu sein, sollten gerade größere Unternehmen eine Vertrauensschaden-Versicherung abschließen. Sie versichert den Versicherungsnehmer gegen unmittelbare Vermögensschäden bis zur Höhe der Versicherungssumme, die vom Versicherungsnehmer ernannte Vertrauenspersonen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben, beispielsweise durch Diebstahl, Unterschlagung, Veruntreuung, Betrug oder Sabotage.

Auch Schäden, die Dritte mit Hilfe von Vertrauenspersonen verursacht haben, beispielsweise durch Erpressung oder den Diebstahl von Firmenzugangscodes, sind abgedeckt. Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls ist in jedem Fall der Nachweis eines rechtsbeständigen Schadenersatzanspruchs des Versicherungsnehmers gegen den oder die Täter.

Zu den Vertrauenspersonen zählen alle Mitarbeiter des Unternehmens, es können aber auch Dritte sein, die im Unternehmen tätig sind, wie Zeitarbeitspersonal oder Arbeitskräfte von Reinigungs- oder Wartungsdienstleistern. Auch externe Dienstleister, die beispielsweise online auf die IT des Unternehmens zugreifen, zählen hierzu. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Versicherungsnehmer keine kriminelle Vorgeschichte der Vertrauensperson bekannt war – ansonsten zahlt die Versicherung nicht.

Nicht abgedeckt sind ebenfalls vor Beginn der Versicherungslaufzeit entstandene Schäden oder solche, die erst nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Entstehen dem Versicherer gemeldet werden.

Nicht mitversichert, aber in der Regel auf Wunsch zusätzlich absicherbar, sind Schäden, die Dritte mit oder ohne die Absicht, sich selbst zu bereichern, durch Computerkriminalität im Unternehmen verursachen, sowie Schäden, die Vertrauenspersonen im Namen des versicherten Unternehmens am Vermögen Dritter verursachen.

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