Eine D&O-Versicherung (Directors’ and Officers’ Liability Insurance) gewährleistet die Deckung des persönlichen Haftungsrisikos von Organen einer juristischen Person, d.h. Geschäftsführern, Vorständen, Aufsichtsräten und auch Beiräten im Rahmen der Kontroll- und Leitungsfunktionen. Gedeckt sind dabei Ansprüche aus Vermögensschäden von Eigentümern, Gläubigern und sonstigen Dritten. Insbesondere sind auch Ansprüche des Unternehmens selbst gegen seine aktuelle oder ehemalige Unternehmensleitung gedeckt.

Trotz des “Schutzmantels” einer juristischen Person haften die Unternehmensführer persönlich für Vermögensschäden, denen falsche oder unterlassene Managemententscheidungen vorausgehen.

Durch das Außer-Acht-Lassen von steuerlichen Konsequenzen bei einer Outsourcing-Entscheidung drohen hohe finanzielle Nachbelastungen, durch bewusste Verwendung von minderwertigen Bauteilen in einem Produkt entstehen Regressforderungen von Kunden, aufgrund eines Vertragsabschlusses mit einem Lieferanten, dessen finanzielle Komponente das Unternehmen von vornherein gar nicht einhalten konnte, sind hohe Vertragsstrafen zu zahlen.

Dieses ist oft mit erheblichen finanziellen Ansprüchen an das Management verbunden. Die Möglichkeiten der Inanspruchnahme ergibt sich sowohl in zivil- als auch strafrechtlicher Hinsicht.

Die Haftung der leitenden Angestellten kann dabei sowohl im Innenverhältnis, also zwischen dem Unternehmen und seinen Managern, als auch im Außenverhältnis, also beispielsweise Lieferanten oder Steuerbehörden gegen Unternehmensorgane, gelten.

Die D&O-Versicherung wird in der Regel als Firmen-D&O-Versicherung vom Unternehmen für seine Manager abgeschlossen und schließt automatisch alle mit der Unternehmensleitung beauftragten Personen und Organe im Versicherungsschutz ein. Dies betrifft beispielsweise Aufsichtsrats- bzw. Beiratsmitglieder und Vorstandsmitglieder. Demzufolge schützt die D&O das Privatvermögen der Manager (= persönlicher Schutz) und das Firmenvermögen vor Schäden durch fehlerhaftes Managerverhalten (= Unternehmensschutz). Die Prämien sind als Betriebsausgaben vom Unternehmen steuerlich absetzbar. Eine persönliche Steuerpflicht für die versicherten Personen im Rahmen des „geldwerten Vorteils“ besteht nicht.

Als persönliche D&O-Versicherung sind aber auch personenbezogene Absicherungen möglich. Persönliche D&O-Versicherungen werden durch den jeweiligen Geschäftsführer, das Aufsichtsrats- bzw. Beiratsmitglied oder Vorstandsmitglied nur für die eigene Person abgeschlossen. Dies ist unbedingt notwendig, wenn die Firma keine D&O-Versicherung abgeschlossen hat oder abschließen kann.

Gerade eine D&O-Versicherung muss für die einzelnen Risiken individuell angepasst werden. Eine gründliche Analyse und Beratung ist daher unerlässlich.

Möglich ist unter anderem die Absicherung zivilrechtliche Ansprüche von Unternehmen gegen seine Organe und Manager (Innenverhältnis) und Ansprüche Dritter gegen Organe eines Unternehmens (Außenverhältnis). Ebenso können Gerichts- und Anwaltskosten aus strafrechtlichen Prozessen, aus arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Unternehmen und seinen leitenden Angestellten sowei solche, die aus der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche im Innen- und Außenverhältnis resultieren, abgesichert werden.

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